Technische Hintergründe zur Lasertechnik

Dieser Artikel informiert über technische Hintergründe zur Funktionsweise des Lasers.

Technische Hintergründe – Der Lichtimpuls

Das Licht des Lasers dringt in Bruchteilen von Sekunden über die gekühlte Hautoberfläche ein, ohne diese zu beschädigen. In der Tiefe von 2 – 6 mm (Rücken häufig noch tiefer) wird das auf die Melaninpigmente der Haarwurzeln (Haarfollikel) speziell abgestimmte Licht absorbiert und führt so zur Zerstörung des Haarfollikels (Photoepilation). Die Haarwurzeln unterliegen je nach Körperregion einer unterschiedlichen Ruhe- und Wachstumsphase. Nur in der Wachstumsphase kann das Laserlicht den Haarfollikel permanent schädigen. Zu diesem Zeitpunkt sind dann ausreichend Pigmente vorhanden. Um letztendlich alle Haarfollikel zu veröden, sind daher immer mehrere Sitzungen erforderlich. Der Abstand zwischen zwei Behandlungen sowie die Anzahl der Behandlungen richten sich nach der Körperregion.

rofessionelle Haarentfernung mit dem Laser (Behandlung im Gesicht – Oberlippe) © bartekwardziak – Fotolia.com
rofessionelle Haarentfernung mit dem Laser (Behandlung im Gesicht – Oberlippe) © bartekwardziak – Fotolia.com

Alle Haar- und Hauttypen können erfolgreich mit diesem Verfahren behandelt werden. Das trifft auch auf helle Haare mit dunklen Wurzeln zu!

Erst die Lasertechnik machte es möglich!

Möglich wurde dies erst durch Einführung der Lasertechnik, die nahezu uneingeschränkt für alle Haar- und Hauttypen anwendbar ist: z. B. im Gesicht, am Rücken, an der Brust, an und unter den Armen, an den Beinen, der Bikinizone und selbst in sehr empfindlichen Bereichen und aufgrund eines besonderen Verfahrens auch bei gebräunter Haut.

Es ist eine zuverlässige, gewebeschonende und sichere Art, mit nur einem Lichtimpuls gleich Dutzende von Haaren schmerzarm und wirksam zu entfernen.

Nachfolgend ein Video*, leider nur mit englischem Kommentar:

*) Der EuGH hat am 21. Oktober 2014 (Az. C-348/13) eine grundlegende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf jeden Internetnutzer hat. Die Richter entschieden, dass das Einbinden eines Youtube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt.